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BGBl. Nr. 444/1974

kundgemacht 30.07.1974 RIS↗Parlament↗
444. Bundesverfassungsgesetz: Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974
Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird (Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974)
Kundmachung BGBl. Nr. 444/1974× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 2251 § 0↗RIS↗
Art. 30geändertAbs 4; Abs 5
in Kraft 10.08.1973 – 31.12.1974 · idF BGBl. Nr. 391/1973 · danach: BGBl. Nr. 444/1974 Art. 30↗RIS↗
in Kraft 01.01.1975 – 22.06.1977 · idF BGBl. Nr. 444/1974 · danach: BGBl. Nr. 323/1977 Art. 30↗RIS↗
Artikel 30. (1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den zweiten und dritten Präsidenten.
(2) Die Geschäfte des Nationalrates werden auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes geführt. Das Bundesgesetz, betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(3) Zur Besorgung der parlamentarischen Hilfsdienste und der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes ist die Parlamentsdirektion berufen, die dem Präsidenten des Nationalrates untersteht. Für den Bereich des Bundesrates ist die innere Organisation der Parlamentsdirektion im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Bundesrates zu regeln, dem bei Besorgung der auf Grund dieses Gesetzes dem Bundesrat übertragenen Aufgaben auch das Weisungsrecht zukommmt.
(4) Die Ernennung der Angestellten Bediensteten der Parlamentsdirektion steht dem Präsidenten des Nationalrates zu. Ihm kommen auch alle übrigen Befugnisse in Personalangelegenheiten dieser Angestellten Bediensteten zu; er ist insoweit oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus.
(5) Der Präsident des Nationalrates kann den parlamentarischen Klubs zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben Angestellte Bedienstete der Parlamentsdirektion zur Dienstleistung zuweisen.