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BGBl. Nr. 490/1974

kundgemacht 13.08.1974 RIS↗
490. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung samt Briefwechsel
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung
Kundmachung BGBl. Nr. 490/1974× zu Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 18.08.1974 · idF BGBl. Nr. 490/1974 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Sofia ausgetauscht. Das Abkommen tritt am sechzigsten Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Es gilt für die Dauer von zehn Jahren und verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht von einem Vertragsstaat sechs Monate vor Ende jeden weiteren Jahres schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 28. Juni 1973, in zwei Urschriften, in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.