die schulmäßige Ausbildung gemäß Paragraph 62,,
BGBl. Nr. 50/1974
50. Bundesgesetz: Gewerbeordnung 1973 — GewO 1973
Bundesgesetz vom 29. November 1973, mit dem Vorschriften über die Ausübung von Gewerben erlassen werden (Gewerbeordnung 1973 — GewO 1973)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 61neu
Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial und Organersatzmaterial
Paragraph 61,
Bewerber um eine Konzession für das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial und Organersatzmaterial (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 27, der Gewerbeordnung) haben den Nachweis der Befähigung zu erbringen durch Zeugnisse über
- Litera a
- Litera beine einjährige, vorwiegend auf dem Gebiet der Entkeimung liegende Tätigkeit an einem hygienischen Universitätsinstitut oder an einem gleichwertigen anderen Institut und
- Litera ceine einjährige fachliche Verwendung.