das Diplom über das Doktorat der Philosophie mit Chemie als Dissertationsfach einer inländischen Universität oder
BGBl. Nr. 50/1974
50. Bundesgesetz: Gewerbeordnung 1973 — GewO 1973
Bundesgesetz vom 29. November 1973, mit dem Vorschriften über die Ausübung von Gewerben erlassen werden (Gewerbeordnung 1973 — GewO 1973)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 62neu
Paragraph 62,
Der Nachweis der schulmäßigen Ausbildung im Sinne des Paragraph 61, Litera a, ist zu erbringen durch
- Litera a
- Litera bdas Diplom über das Doktorat der technischen Wissenschaften mit Chemie als Dissertationsfach einer inländischen Technischen Hochschule oder
- Litera cdas Diplom über das Doktorat der gesamten Heilkunde einer inländischen Universität oder
- Litera ddas Diplom eines Magisters der Pharmazie einer inländischen Universität oder
- Litera edas Ingenieurdiplom der Studienrichtung für Technische Chemie an der Fakultät für Naturwissenschaften einer inländischen Technischen Hochschule oder einer ehemaligen Abteilung für Chemie einer inländischen Technischen Hochschule oder
- Litera fdas Diplom über das Doktorat der Veterinärmedizin an der Tierärztlichen Hochschule in Wien oder
- Litera gdas Ingenieurdiplom der Hochschule für Bodenkultur in Wien, Studienrichtung Gärungstechnik, oder
- Litera hdas Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung an der Höheren Abteilung für Biochemie und Schädlingsbekämpfung der Höheren Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien.