BGBl. Nr. 50/1974
50. Bundesgesetz: Gewerbeordnung 1973 — GewO 1973
Bundesgesetz vom 29. November 1973, mit dem Vorschriften über die Ausübung von Gewerben erlassen werden (Gewerbeordnung 1973 — GewO 1973)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 63neu
Paragraph 63,
Ob und inwieweit Zeugnisse inländischer oder ausländischer Lehranstalten im Hinblick auf den Unterrichtserfolg dieser Anstalten den im Paragraph 62, genannten Zeugnissen und Diplomen gleichzuhalten sind, bestimmt im Einzelfall das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht auf Antrag des Konzessionswerbers.