Absatz eins,Bewerber um eine Konzession für das Gewerbe der Frachtenreklamation (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 33, der Gewerbeordnung) haben nachzuweisen, daß sie durch mindestens sechs Jahre praktischer Betätigung im angestrebten Gewerbe, im Tarifbüro eines Speditionsunternehmens oder im Tarifdienst einer öffentlichen Eisenbahn die für die Ausübung des Gewerbes nötigen Kenntnisse und Erfahrungen im in- und ausländischen Gütertarifwesen und Beförderungsrecht erworben haben.
BGBl. Nr. 50/1974
50. Bundesgesetz: Gewerbeordnung 1973 — GewO 1973
Bundesgesetz vom 29. November 1973, mit dem Vorschriften über die Ausübung von Gewerben erlassen werden (Gewerbeordnung 1973 — GewO 1973)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 78neu
Frachtenreklamation
Paragraph 78,
- Absatz 2,Der Nachweis einer unselbständigen Beschäftigung ist durch Zeugnisse zu erbringen, in denen der Dienstgeber die entsprechende praktische Betätigung bestätigt.