Absatz eins,Die Vergleiche, die vor einem Gericht eines der beiden Staaten geschlossen worden und dort vollstreckbar sind, werden im anderen Staate als wirksam anerkannt und vollstreckt, sofern die Anerkennung oder Vollstreckung nicht der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates widerspricht.
BGBl. Nr. 521/1974
521. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10
- Absatz 2,Die vor den österreichischen Jugendämtern geschlossenen Vergleiche werden, soweit sie den Unterhalt betreffen, wie die im Absatz 1 genannten Vergleiche behandelt. Die Anerkennung und die Vollstreckung sind jedoch zu versagen, wenn der Unterhaltspflichtige nachweist, daß es ihm nicht gestattet gewesen ist, zur Schließung des Vergleiches einen Rechtsanwalt beizuziehen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
- Absatz 3,Die Partei, die einen Vergleich im anderen Staate geltend machen will, hat eine Ausfertigung des Vergleiches und eine Bestätigung des Gerichtes oder des Jugendamtes, vor dem der Vergleich geschlossen worden ist, vorzulegen, aus der sich ergibt, daß der Vergleich die Wirkung eines Exekutionstitels hat. Artikel 9 Absätze 3 und 4 sind anzuwenden.