Absatz eins,Die in dem einen Staat errichteten und dort vollstreckbaren Notariatsakte werden im anderen Staate nach dem für gerichtliche Entscheidungen vorgesehenen Verfahren, soweit dieses anwendbar ist, vollstreckt, sofern diese Vollstreckung nicht der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates widerspricht.
BGBl. Nr. 521/1974
521. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
- Absatz 2,Die Partei, die einen Notariatsakt im anderen Staate geltend machen will, hat eine mit dem Siegel oder Stempel des Notars versehene Ausfertigung der Urkunde und eine Bestätigung des Notars vorzulegen, aus der sich ergibt, daß die Urkunde die Wirkung eines Exekutionstitels hat. Artikel 9 Absätze 3 und 4 sind anzuwenden.