Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 521/1974

kundgemacht 16.08.1974 RIS↗
521. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten
Kundmachung BGBl. Nr. 521/1974× zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 02.10.1974 · idF BGBl. Nr. 521/1974 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Die Gerichte jedes der beiden Staaten haben in einem vor ihnen eingeleiteten Verfahren die Klage oder den Antrag zurückzuweisen, wenn zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand vor einem Gericht des anderen Staates ein Verfahren anhängig ist und die Entscheidung nach dem Abkommen anerkannt werden kann.