BGBl. Nr. 521/1974
521. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel 12
Die Gerichte jedes der beiden Staaten haben in einem vor ihnen eingeleiteten Verfahren die Klage oder den Antrag zurückzuweisen, wenn zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand vor einem Gericht des anderen Staates ein Verfahren anhängig ist und die Entscheidung nach dem Abkommen anerkannt werden kann.