Absatz eins,Durch dieses Abkommen werden Bestimmungen in anderen Verträgen, denen die beiden Staaten angehören und die auf besonderen Gebieten die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie von Notariatsakten regeln, nicht berührt.
BGBl. Nr. 521/1974
521. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel 14
- Absatz 2,Dieses Abkommen ist auf Entscheidungen, die vor seinem Inkrafttreten gefällt worden sind, auf Vergleiche, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen, und auf Notariatsakte, die vor diesem Zeitpunkt errichtet worden sind, nicht anzuwenden.