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BGBl. Nr. 521/1974

kundgemacht 16.08.1974 RIS↗
521. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten
Kundmachung BGBl. Nr. 521/1974× zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 02.10.1974 · idF BGBl. Nr. 521/1974 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.
  2. Absatz 2,Das Abkommen tritt drei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
  3. Absatz 3,Jeder der beiden Staaten kann das Abkommen durch schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem sie dem anderen Staate notifiziert worden ist.

    ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

    Geschehen zu Rom, 16. November 1971, in zweifacher Urschrift in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind.