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BGBl. Nr. 521/1974

kundgemacht 16.08.1974 RIS↗
521. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten
Kundmachung BGBl. Nr. 521/1974× zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 02.10.1974 · idF BGBl. Nr. 521/1974 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Für Verfahren betreffend den Personenstand und die Handlungsfähigkeit sind die Gerichte des Staates zuständig, dessen Angehöriger eine der Personen, deren Personenstand oder Handlungsfähigkeit betroffen wird, zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gewesen ist.