BGBl. Nr. 523/1974
523. Langfristiges Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien
LANGFRISTIGES ABKOMMEN über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, die Möglichkeiten, die sich aus der wirtschaftlichen Entwicklung beider Staaten ergeben, in vollem Umfang zu nutzen. Sie werden sich dabei um eine harmonische und wesentliche Erhöhung des Handelsverkehrs sowie um eine Vertiefung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteiles bemühen.