BGBl. Nr. 523/1974
523. Langfristiges Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien
LANGFRISTIGES ABKOMMEN über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens verliert das Langfristige Handelsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien vom 27. Mai 1968 seine Gültigkeit.