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BGBl. Nr. 523/1974

kundgemacht 16.08.1974 RIS↗
523. Langfristiges Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien
LANGFRISTIGES ABKOMMEN über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien
Kundmachung BGBl. Nr. 523/1974× zu Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 18.08.1974 · idF BGBl. Nr. 523/1974 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Dieses Abkommen tritt gleichzeitig mit dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung*) in Kraft. Es gilt für die Dauer von zehn Jahren und verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht von einer Vertragspartei sechs Monate vor Ende jeden weiteren Jahres schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

Zu Urkund dessen haben die hiezu bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterfertigt und gesiegelt.

Geschehen zu Wien, am 28. Juni 1973, in zwei Urschriften, in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1974,