Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 523/1974

kundgemacht 16.08.1974 RIS↗
523. Langfristiges Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien
LANGFRISTIGES ABKOMMEN über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien
Kundmachung BGBl. Nr. 523/1974× zu Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 18.08.1974 · idF BGBl. Nr. 523/1974 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Die zur Durchführung des wirtschaftlichen Verkehrs nach diesem Abkommen notwendigen zivilrechtlichen Vereinbarungen sind zwischen den österreichischen und bulgarischen natürlichen und juristischen Personen einschließlich Handelsgesellschaften, die zu einer solchen Tätigkeit berechtigt sind, abzuschließen.