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BGBl. Nr. 559/1974

kundgemacht 06.09.1974 RIS↗
559. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Auswirkungen der Anlage und des Betriebes des Flughafens Salzburg auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ÜBER AUSWIRKUNGEN DER ANLAGE UND DES BETRIEBES DES FLUGHAFENS SALZBURG AUF DAS HOHEITSGEBIET DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Kundmachung BGBl. Nr. 559/1974× zu Auswirkungen des Flughafens Salzburg auf die BRD×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auswirkungen des Flughafens Salzburg auf die BRD neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 17.05.1974 · idF BGBl. Nr. 559/1974 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

  1. Absatz eins,Der im deutschen Hoheitsgebiet festzulegende Bauschutzbereich wird im Rahmen der Vorschriften des deutschen Luftverkehrsgesetzes, soweit es möglich ist, die österreichische Sicherheitszone berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die zuständige österreichische Luftfahrtbehörde wird die für die Bekanntmachung des Bauschutzbereiches und die für die Unterrichtung der Luftfahrtbehörden erforderlichen Ausfertigungen eines Lageplanes mit eingezeichnetem Bauschutzbereich im Maßstab 1 : 25.000 zur Verfügung stellen und Abschriften der Zivilflugplatz-Bewilligung und der Betriebsaufnahmebewilligung des Flughafens Salzburg sowie ihrer Ergänzungen und Änderungen der zuständigen deutschen Luftfahrtbehörde zuleiten.
  3. Absatz 3,Soll eine Baugenehmigung oder eine sonstige Genehmigung versagt werden, so wird die zuständige deutsche Luftfahrtbehörde vor ihrer Entscheidung eine Stellungnahme der zuständigen österreichischen Luftfahrtbehörde einholen.