Absatz eins,Soweit Maßnahmen deutscher Behörden im Zusammenhang mit der Anlage und dem Betrieb des Flughafens Salzburg nach deutschem Recht eine Entschädigungspflicht des Flughafenunternehmers begründen, tritt an dessen Stelle die Bundesrepublik Deutschland.
BGBl. Nr. 559/1974
559. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Auswirkungen der Anlage und des Betriebes des Flughafens Salzburg auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ÜBER AUSWIRKUNGEN DER ANLAGE UND DES BETRIEBES DES FLUGHAFENS SALZBURG AUF DAS HOHEITSGEBIET DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
- Absatz 2,Die Republik Österreich hat der Bundesrepublik Deutschland, dem Freistaat Bayern und dessen Gebietskörperschaften alle erforderlichen Aufwendungen und alle Schäden zu ersetzen, die ihnen im Zusammenhang mit der Anlage und dem Betrieb des Flughafens erwachsen, insbesondere Aufwendungen nach Absatz 1 und sonstige Aufwendungen zur Befriedigung von Ansprüchen Dritter.
- Absatz 3,Ansprüche wegen Einwirkungen des Flugplatzverkehrs oder des Betriebes des Flughafens auf Personen, Sachen oder Rechte im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland können sich auf das deutsche oder auf das österreichische Recht stützen. Stützen sich die Ansprüche auf das deutsche Recht, so findet Paragraph 11, des deutschen Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit Paragraph 26, der deutschen Gewerbeordnung sinngemäß Anwendung, soweit der Flughafen nach den geltenden österreichischen Vorschriften und im Rahmen dieses Vertrages betrieben wird. Zur Entscheidung von Streitigkeiten über solche Ansprüche sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zuständig.