BGBl. Nr. 638/1974
638. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Tunesien über Technische Hilfe
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK TUNESIEN ÜBER TECHNISCHE HILFE
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7
Die im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten österreichischen Fachkräfte werden in der Republik Tunesien keine andere auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ausüben.