Absatz eins,Für die Dauer der Durchlieferung hat der darum ersuchte Staat die ihm übergebene Person in Haft zu halten.
BGBl. Nr. 717/1974
717. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel römisch vierzehn
(Zu Artikel 21 des Übereinkommens)
- Absatz 2,Soll eine Person (ein Verfolgter) auf dem Luftweg durch das Hoheitsgebiet eines der beiden Staaten ohne Zwischenlandung befördert werden, so teilt der ersuchende Staat auch mit, daß die Person (der Verfolgte) nach den bekannten Tatsachen und den vorhandenen Unterlagen die Staatsangehörigkeit des überflogenen Staates weder besitzt noch in Anspruch nimmt. Er teilt ferner mit, daß die Auslieferung nicht wegen einer der in den Artikeln 3 bis 5 des Übereinkommens bezeichneten strafbaren Handlungen oder wegen einer Handlung erfolgt, die ausschließlich in der Zuwiderhandlung gegen Monopolvorschriften oder gegen Vorschriften über die Ein-, Aus- oder Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung von Waren besteht.