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BGBl. Nr. 717/1974

kundgemacht 06.12.1974 RIS↗
717. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung
Kundmachung BGBl. Nr. 717/1974× zu Auslieferungsübereinkommen (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferungsübereinkommen (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 14.12.1974 · idF BGBl. Nr. 717/1974 Art. 9↗RIS↗

Artikel römisch neun

(Zu Artikel 15 des Übereinkommens)

Einem Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung an eine andere Vertragspartei des Übereinkommens oder an einen dritten Staat sind die in Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens erwähnten Unterlagen beizufügen, die dem um Zustimmung ersuchenden Staat übermittelt worden sind.