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BGBl. Nr. 78/1974

kundgemacht 07.02.1974 RIS↗Parlament↗
78. Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
PROTOKOLL ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER FLÜCHTLINGE
Kundmachung BGBl. Nr. 78/1974× zu Rechtsstellung der Flüchtlinge (Protokoll)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsstellung der Flüchtlinge (Protokoll) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 05.09.1973 · idF BGBl. Nr. 78/1974 Art. 1↗RIS↗

Artikel römisch eins

ALLGEMEINE BESTIMMUNG

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten dieses Protokolls verpflichten sich, die Artikel 2 bis einschließlich 34 der Konvention auf Flüchtlinge, wie sie im nachstehenden definiert sind, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieses Protokolls ist unter dem Ausdruck „Flüchtling”, außer bei der Anwendung des Absatzes 3 dieses Artikels, jede unter die Begriffsbestimmung des Artikels 1 der Konvention fallende Person zu verstehen, so als wären die Worte „infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen” und die Worte „infolge obiger Umstände” in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 nicht enthalten.
  3. Absatz 3,Dieses Protokoll ist von den Vertragsstaaten ohne jede geographische Begrenzung anzuwenden, jedoch sind Erklärungen, die von Vertragsstaaten der Konvention bereits gemäß Artikel 1 Abschnitt B Ziffer 1 Litera a,) der Konvention abgegeben wurden, auch nach diesem Protokoll anzuwenden, sofern sie nicht gemäß Artikel 1 Abschnitt B Ziffer 2 der Konvention erweitert wurden.