Absatz eins,Die Vertragsstaaten dieses Protokolls verpflichten sich, die Artikel 2 bis einschließlich 34 der Konvention auf Flüchtlinge, wie sie im nachstehenden definiert sind, anzuwenden.
BGBl. Nr. 78/1974
78. Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
PROTOKOLL ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER FLÜCHTLINGE
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNG
- Absatz 2,Im Sinne dieses Protokolls ist unter dem Ausdruck „Flüchtling”, außer bei der Anwendung des Absatzes 3 dieses Artikels, jede unter die Begriffsbestimmung des Artikels 1 der Konvention fallende Person zu verstehen, so als wären die Worte „infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen” und die Worte „infolge obiger Umstände” in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 nicht enthalten.
- Absatz 3,Dieses Protokoll ist von den Vertragsstaaten ohne jede geographische Begrenzung anzuwenden, jedoch sind Erklärungen, die von Vertragsstaaten der Konvention bereits gemäß Artikel 1 Abschnitt B Ziffer 1 Litera a,) der Konvention abgegeben wurden, auch nach diesem Protokoll anzuwenden, sofern sie nicht gemäß Artikel 1 Abschnitt B Ziffer 2 der Konvention erweitert wurden.