BGBl. Nr. 78/1974
78. Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
PROTOKOLL ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER FLÜCHTLINGE
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel römisch fünf
BEITRITT
Dieses Protokoll wird allen Vertragsstaaten der Konvention und jedem anderen Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen sowie jedem Staat, der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen eingeladen wurde, dem Protokoll beizutreten, zum Beitritt offenstehen. Der Beitritt erfolgt durch die Hinterlegung einer Beitrittserklärung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.