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BGBl. Nr. 78/1974

kundgemacht 07.02.1974 RIS↗Parlament↗
78. Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
PROTOKOLL ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER FLÜCHTLINGE
Kundmachung BGBl. Nr. 78/1974× zu Rechtsstellung der Flüchtlinge (Protokoll)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsstellung der Flüchtlinge (Protokoll) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 05.09.1973 · idF BGBl. Nr. 78/1974 Art. 5↗RIS↗

Artikel römisch fünf

BEITRITT

Dieses Protokoll wird allen Vertragsstaaten der Konvention und jedem anderen Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen sowie jedem Staat, der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen eingeladen wurde, dem Protokoll beizutreten, zum Beitritt offenstehen. Der Beitritt erfolgt durch die Hinterlegung einer Beitrittserklärung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.