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BGBl. Nr. 79/1974

kundgemacht 12.02.1974 RIS↗
79. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen samt Schlußprotokoll und Zusatzprotokoll
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER DIE WECHSELSEITIGEN BEZIEHUNGEN IN BÜRGERLICHEN RECHTSSACHEN UND ÜBER URKUNDENWESEN
Kundmachung BGBl. Nr. 79/1974× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 20.02.1974 · idF BGBl. Nr. 79/1974 Art. 1↗RIS↗

Erster Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Freier Zutritt zu den Gerichten

  1. Absatz eins,Die Angehörigen des einen Vertragsstaates haben auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen wie Angehörige dieses Vertragsstaates auftreten.
  2. Absatz 2,Absatz 1 ist auf juristische Personen einschließlich Handelsgesellschaften entsprechend anzuwenden, die ihren Sitz in einem der Vertragsstaaten haben.