BGBl. Nr. 79/1974
79. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen samt Schlußprotokoll und Zusatzprotokoll
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER DIE WECHSELSEITIGEN BEZIEHUNGEN IN BÜRGERLICHEN RECHTSSACHEN UND ÜBER URKUNDENWESEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel 13
Vernehmungen und Zustellungen durch diplomatische und konsularische Vertretungsbehörden
Die Gerichte des einen Vertragsstaates können im Gebiet des anderen Vertragsstaates durch die diplomatische oder eine konsularische Vertretungsbehörde Personen vernehmen und ihnen Schriftstücke zustellen lassen, sofern diese Personen weder Angehörige des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Vernehmung oder die Zustellung durchzuführen ist, noch Angehörige eines dritten Staates sind. Hiebei dürfen Zwangsmaßnahmen weder angedroht noch angewendet werden.