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BGBl. Nr. 79/1974

kundgemacht 12.02.1974 RIS↗
79. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen samt Schlußprotokoll und Zusatzprotokoll
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER DIE WECHSELSEITIGEN BEZIEHUNGEN IN BÜRGERLICHEN RECHTSSACHEN UND ÜBER URKUNDENWESEN
Kundmachung BGBl. Nr. 79/1974× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 20.02.1974 · idF BGBl. Nr. 79/1974 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Vernehmungen und Zustellungen durch diplomatische und konsularische Vertretungsbehörden

Die Gerichte des einen Vertragsstaates können im Gebiet des anderen Vertragsstaates durch die diplomatische oder eine konsularische Vertretungsbehörde Personen vernehmen und ihnen Schriftstücke zustellen lassen, sofern diese Personen weder Angehörige des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Vernehmung oder die Zustellung durchzuführen ist, noch Angehörige eines dritten Staates sind. Hiebei dürfen Zwangsmaßnahmen weder angedroht noch angewendet werden.