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BGBl. Nr. 79/1974

kundgemacht 12.02.1974 RIS↗
79. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen samt Schlußprotokoll und Zusatzprotokoll
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER DIE WECHSELSEITIGEN BEZIEHUNGEN IN BÜRGERLICHEN RECHTSSACHEN UND ÜBER URKUNDENWESEN
Kundmachung BGBl. Nr. 79/1974× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 20.02.1974 · idF BGBl. Nr. 79/1974 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Anträge auf Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Der Antrag auf Vollstreckung einer im Artikel 15 Absatz 1 und 3 genannten Kostenentscheidung eines Gerichtes eines der Vertragsstaaten kann von der Partei, der Kosten zugesprochen worden sind,

  1. Litera a
    entweder unmittelbar beim zuständigen Gericht des anderen Vertragsstaates nach dessen Verfahrensvorschriften und in dessen Sprache eingebracht oder
  2. Litera b
    dem Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, mit dem Antrag auf Weiterleitung an das zuständige Gericht des anderen Vertragsstaates vorgelegt werden.