entweder unmittelbar beim zuständigen Gericht des anderen Vertragsstaates nach dessen Verfahrensvorschriften und in dessen Sprache eingebracht oder
BGBl. Nr. 79/1974
79. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen samt Schlußprotokoll und Zusatzprotokoll
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER DIE WECHSELSEITIGEN BEZIEHUNGEN IN BÜRGERLICHEN RECHTSSACHEN UND ÜBER URKUNDENWESEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
Artikel 16
Anträge auf Vollstreckung von Kostenentscheidungen
Der Antrag auf Vollstreckung einer im Artikel 15 Absatz 1 und 3 genannten Kostenentscheidung eines Gerichtes eines der Vertragsstaaten kann von der Partei, der Kosten zugesprochen worden sind,
- Litera a
- Litera bdem Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, mit dem Antrag auf Weiterleitung an das zuständige Gericht des anderen Vertragsstaates vorgelegt werden.