Absatz eins,Die Ehelichkeit der Abstammung eines Kindes ist nach dem Rechte des Vertragsstaates zu beurteilen, dem die Ehegatten oder früheren Ehegatten zur Zeit der Geburt des Kindes angehört haben. Sind sie zu dieser Zeit nicht Angehörige desselben Vertragsstaates gewesen, so ist das Recht des Vertragsstaates maßgebend, dem beide zuletzt angehört haben.
BGBl. Nr. 79/1974
79. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen samt Schlußprotokoll und Zusatzprotokoll
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER DIE WECHSELSEITIGEN BEZIEHUNGEN IN BÜRGERLICHEN RECHTSSACHEN UND ÜBER URKUNDENWESEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 29neu
Artikel 29
Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern
- Absatz 2,Die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und einem ehelichen Kinde sind nach dem Rechte des Vertragsstaates zu beurteilen, dem die Eltern angehören. Das bezeichnete Recht ist auch im Falle des Verlustes dieser Staatsangehörigkeit durch einen Elternteil anzuwenden, wenn der andere Elternteil und das Kind sie besitzen. Haben die Eltern niemals demselben Vertragsstaat angehört, so ist für den Anspruch des Kindes auf Unterhalt das Recht des Vertragsstaates maßgebend, in welchem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Absatz 3,Die Feststellung der Abstammung eines unehelichen Kindes ist nach dem Rechte des Vertragsstaates zu beurteilen, dem die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes angehört hat.
- Absatz 4,Die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und einem unehelichen Kinde sind nach dem Rechte des Vertragsstaates zu beurteilen, dem Mutter und Kind angehören; hat die Mutter diese Staatsangehörigkeit verloren, besitzt sie aber das Kind, so ist die des Kindes maßgebend.