Absatz eins,Die Abhandlung des in den Vertragsstaaten gelegenen beweglichen Vermögens steht den Gerichten des Vertragsstaates zu, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehört hat.
BGBl. Nr. 79/1974
79. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen samt Schlußprotokoll und Zusatzprotokoll
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER DIE WECHSELSEITIGEN BEZIEHUNGEN IN BÜRGERLICHEN RECHTSSACHEN UND ÜBER URKUNDENWESEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 40neu
Artikel 40
Bewegliches Vermögen
- Absatz 2,Die Abhandlung steht jedoch den Gerichten des Vertragsstaates, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz gehabt hat, zu,
- Litera awenn ein Erbe, Noterbe oder Vermächtnisnehmer, der seinen Wohnsitz in demselben Vertragsstaat wie der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder in einem dritten Staate hat, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tode des Erblassers die Abhandlung in diesem Vertragsstaat beantragt und
- Litera bwenn kein anderer Erbe, Noterbe oder Vermächtnisnehmer innerhalb von sechs Monaten nach gehöriger Verständigung durch das Gericht sich gegen die Abhandlung in diesem Vertragsstaat ausspricht.
- Absatz 3,Den Gerichten des Vertragsstaates, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz gehabt hat, steht die Abhandlung auch dann zu, wenn jeder der Vertragsstaaten den Erblasser im Zeitpunkt seines Todes als seinen Staatsangehörigen angesehen hat.
- Absatz 4,Im Falle des Absatzes 2 richten sich die Fragen, welche Personen als gesetzliche Erben berufen sind, welche Erbteile ihnen zukommen, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteil gebührt, nach dem Rechte des Vertragsstaates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehört hat.
- Absatz 5,Fällt nach dem im Absatz 4 bezeichneten Recht der Nachlaß kraft Gesetzes dem Staat zu, so fällt das bewegliche Vermögen dem Vertragsstaat zu, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehört hat.