Absatz eins,Hat ein Gericht eines der Vertragsstaaten eine letztwillige Verfügung eines Angehörigen des anderen Vertragsstaates eröffnet und kundgemacht, so sind die Verfügung und das Protokoll über die Eröffnung und die Kundmachung in beglaubigter Abschrift der diplomatischen oder der zuständigen konsularischen Vertretungsbehörde dieses Vertragsstaates zu übersenden.
BGBl. Nr. 79/1974
79. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen samt Schlußprotokoll und Zusatzprotokoll
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER DIE WECHSELSEITIGEN BEZIEHUNGEN IN BÜRGERLICHEN RECHTSSACHEN UND ÜBER URKUNDENWESEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 43neu
Artikel 43
Mitteilung über die Eröffnung und die Kundmachung letztwilliger Verfügungen
- Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind sinngemäß auf die anläßlich der Abhandlung aufgenommenen Protokolle über die Vernehmung von Zeugen mündlicher letztwilliger Verfügungen anzuwenden.