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BGBl. Nr. 79/1974

kundgemacht 12.02.1974 RIS↗
79. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen samt Schlußprotokoll und Zusatzprotokoll
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER DIE WECHSELSEITIGEN BEZIEHUNGEN IN BÜRGERLICHEN RECHTSSACHEN UND ÜBER URKUNDENWESEN
Kundmachung BGBl. Nr. 79/1974× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 43neu
in Kraft ab 20.02.1974 · idF BGBl. Nr. 79/1974 Art. 43↗RIS↗

Artikel 43

Mitteilung über die Eröffnung und die Kundmachung letztwilliger Verfügungen

  1. Absatz eins,Hat ein Gericht eines der Vertragsstaaten eine letztwillige Verfügung eines Angehörigen des anderen Vertragsstaates eröffnet und kundgemacht, so sind die Verfügung und das Protokoll über die Eröffnung und die Kundmachung in beglaubigter Abschrift der diplomatischen oder der zuständigen konsularischen Vertretungsbehörde dieses Vertragsstaates zu übersenden.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind sinngemäß auf die anläßlich der Abhandlung aufgenommenen Protokolle über die Vernehmung von Zeugen mündlicher letztwilliger Verfügungen anzuwenden.