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BGBl. Nr. 79/1974

kundgemacht 12.02.1974 RIS↗
79. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen samt Schlußprotokoll und Zusatzprotokoll
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER DIE WECHSELSEITIGEN BEZIEHUNGEN IN BÜRGERLICHEN RECHTSSACHEN UND ÜBER URKUNDENWESEN
Kundmachung BGBl. Nr. 79/1974× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 45neu
in Kraft ab 20.02.1974 · idF BGBl. Nr. 79/1974 Art. 45↗RIS↗

Artikel 45

Ausfolgung von Nachlaßvermögen

  1. Absatz eins,Der bewegliche Nachlaß ist von den Gerichten des einen Vertragsstaates einem Erben, der Angehöriger des anderen Vertragsstaates ist, unverzüglich nach Beendigung der Abhandlung auch dann auszufolgen, wenn der Erbe sich in diesem Vertragsstaat oder in einem dritten Staat aufhält.
  2. Absatz 2,Ist der bewegliche Nachlaß von den Gerichten des einen Vertragsstaates abzuhandeln, befindet sich aber Nachlaßvermögen im anderen Vertragsstaat, so haben die Gerichte dieses Vertragsstaates das Nachlaßvermögen dem zuständigen Gericht oder der von diesem bezeichneten Person auszufolgen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind auf den Erlös veräußerten Nachlaßvermögens und auf die Ansprüche von Noterben oder Vermächtnisnehmern sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Vor der Ausfolgung im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sich das Vermögen befindet, über die Sicherung der Ansprüche von Erben, Noterben, Vermächtnisnehmern oder Gläubigern privaten oder öffentlichen Rechtes zu beachten. Bestimmungen über die Ausfuhr und solche des Devisenrechtes bleiben unberührt.