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BGBl. Nr. 79/1974

kundgemacht 12.02.1974 RIS↗
79. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen samt Schlußprotokoll und Zusatzprotokoll
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER DIE WECHSELSEITIGEN BEZIEHUNGEN IN BÜRGERLICHEN RECHTSSACHEN UND ÜBER URKUNDENWESEN
Kundmachung BGBl. Nr. 79/1974× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 49neu
in Kraft ab 20.02.1974 · idF BGBl. Nr. 79/1974 Art. 49↗RIS↗

Artikel 49

Zuständigkeit in Angelegenheiten des Personenstandes und der Handlungsfähigkeit

In den in den Artikeln 23 bis 25 und 27 bis 30 bezeichneten, den Personenstand oder die Handlungsfähigkeit betreffenden Angelegenheiten sind die Gerichte des Vertragsstaates zuständig,

  1. Litera a
    dem im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens die Person oder eine der Personen, deren Personenstand oder Handlungsfähigkeit es betrifft, angehört hat oder
  2. Litera b
    auf dessen Gebiet in diesem Zeitpunkt die Person oder alle Personen, deren Personenstand oder Handlungsfähigkeit das Verfahren betrifft, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder gehabt haben, sofern es sich entweder um Angehörige eines der beiden Vertragsstaaten oder um Staatenlose gehandelt hat.