Absatz eins,Vergleiche, die vor Gerichten eines der Vertragsstaaten in den im fünften Abschnitt behandelten vermögensrechtlichen Angelegenheiten oder in den im sechsten Abschnitt behandelten Angelegenheiten geschlossen worden sind, sind im anderen Vertragsstaat zu vollstrecken, wenn sie den im Artikel 51 vorgesehenen Voraussetzungen, soweit diese auf Vergleiche anwendbar sind, entsprechen.
BGBl. Nr. 79/1974
79. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen samt Schlußprotokoll und Zusatzprotokoll
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER DIE WECHSELSEITIGEN BEZIEHUNGEN IN BÜRGERLICHEN RECHTSSACHEN UND ÜBER URKUNDENWESEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 52neu
Artikel 52
Vollstreckung von Vergleichen
- Absatz 2,Absatz 1 gilt sinngemäß für die vor Verwaltungsbehörden geschlossenen Vergleiche über die Leistung des Unterhaltes, wenn diesen Vergleichen auf Grund der in dem Vertragsstaat, in dem sie geschlossen worden sind, geltenden Rechtsvorschriften die Wirkung gerichtlicher Vergleiche zukommt.