BGBl. Nr. 79/1974
79. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen samt Schlußprotokoll und Zusatzprotokoll
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER DIE WECHSELSEITIGEN BEZIEHUNGEN IN BÜRGERLICHEN RECHTSSACHEN UND ÜBER URKUNDENWESEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 59neu
Artikel 59
Ausstellung und Übersendung von Urkunden über den Personenstand auf Ersuchen einer Partei
Anträge auf Ausstellung und Übersendung von Urkunden, die den Personenstand betreffen, können von Angehörigen eines der Vertragsstaaten unmittelbar an das Standesamt oder die sonst zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates gerichtet werden. Die Urkunden sind der diplomatischen oder einer konsularischen Vertretungsbehörde dieses Vertragsstaates zu übermitteln; die Vertretungsbehörde hat sie dem Antragsteller gegen Bezahlung der bezüglichen Kosten und Gebühren auszufolgen.