Absatz eins,Dieser Vertrag schließt nicht aus, daß eine im Gebiet eines der Vertragsstaaten gefällte Entscheidung, auf die dieser Vertrag nicht anwendbar ist, im anderen Vertragsstaat auf Grund der in diesem geltenden Rechtsvorschriften anerkannt und vollstreckt wird.
BGBl. Nr. 79/1974
79. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen samt Schlußprotokoll und Zusatzprotokoll
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER DIE WECHSELSEITIGEN BEZIEHUNGEN IN BÜRGERLICHEN RECHTSSACHEN UND ÜBER URKUNDENWESEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 63neu
Artikel 63
- Absatz 2,Absatz 1 gilt sinngemäß für die Vollstreckung von Vergleichen.