Absatz eins,Die Kommission besteht aus 18 Mitgliedern.
BGBl. Nr. 87/1974
87. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Raumordnung
ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Raumordnung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
- Absatz 2,Die Zusammensetzung der Kommission wird in ihrer Geschäftsordnung bestimmt, wobei jede Vertragspartei jeweils die Hälfte der Mitglieder bestellt. Sie kann für jedes von ihr bestellte Mitglied einen Stellvertreter ernennen.
- Absatz 3,Zu den Sitzungen können Vertreter der fachlich berührten Ressorts und Sachverständige hinzugezogen werden.