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BGBl. Nr. 87/1974

kundgemacht 12.02.1974 RIS↗
87. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Raumordnung
ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Raumordnung
Kundmachung BGBl. Nr. 87/1974× zu Raumordnung - Zusammenarbeit×

Änderungen durch diese Kundmachung

Raumordnung - Zusammenarbeit neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.03.1974 · idF BGBl. Nr. 87/1974 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Kommission besteht aus 18 Mitgliedern.
  2. Absatz 2,Die Zusammensetzung der Kommission wird in ihrer Geschäftsordnung bestimmt, wobei jede Vertragspartei jeweils die Hälfte der Mitglieder bestellt. Sie kann für jedes von ihr bestellte Mitglied einen Stellvertreter ernennen.
  3. Absatz 3,Zu den Sitzungen können Vertreter der fachlich berührten Ressorts und Sachverständige hinzugezogen werden.