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BGBl. Nr. 88/1974

kundgemacht 12.02.1974 RIS↗
88. Übereinkommen (Nr. 135) über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
ÜBEREINKOMMEN (Nr. 135) ÜBER SCHUTZ UND ERLEICHTERUNGEN FÜR ARBEITNEHMERVERTRETER IM BETRIEB
Kundmachung BGBl. Nr. 88/1974× zu Übereinkommen (Nr. 135) über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 135) über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 06.08.1974 · idF BGBl. Nr. 88/1974 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Ziffer eins Den Arbeitnehmervertretern sind im Betrieb Erleichterungen zu gewähren, die geeignet sind, ihnen die rasche und wirksame Durchführung ihrer Aufgaben zu ermöglichen.

Ziffer 2 Hierbei sind die Eigenart des in dem betreffenden Land geltenden Systems der Arbeitsbeziehungen sowie die Erfordernisse, die Größe und die Leistungsfähigkeit des betreffenden Betriebs zu berücksichtigen.

Ziffer 3 Die Gewährung solcher Erleichterungen darf das wirksame Funktionieren des betreffenden Betriebs nicht beeinträchtigen.