Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 88/1974

kundgemacht 12.02.1974 RIS↗
88. Übereinkommen (Nr. 135) über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
ÜBEREINKOMMEN (Nr. 135) ÜBER SCHUTZ UND ERLEICHTERUNGEN FÜR ARBEITNEHMERVERTRETER IM BETRIEB
Kundmachung BGBl. Nr. 88/1974× zu Übereinkommen (Nr. 135) über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 135) über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 06.08.1974 · idF BGBl. Nr. 88/1974 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Die Durchführung dieses Übereinkommens kann durch die innerstaatliche Gesetzgebung, durch Gesamtarbeitsverträge oder auf irgendeine andere, den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Art und Weise erfolgen.