Absatz eins,Ist ein Verfahren vor einem Gericht eines der beiden Staaten anhängig und wird die Entscheidung über den Gegenstand dieses Verfahrens im andern Staat voraussichtlich anzuerkennen sein, so hat ein später befaßtes Gericht dieses andern Staates die Durchführung eines Verfahrens über denselben Anspruch und zwischen denselben Parteien abzulehnen.
BGBl. Nr. 114/1975
114. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10
- Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatzes 1 stehen der Erlassung von einstweiligen Verfügungen im andern Staat nicht entgegen.