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BGBl. Nr. 114/1975

kundgemacht 27.02.1975 RIS↗
114. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden
Kundmachung BGBl. Nr. 114/1975× zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Liechtenstein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 28.03.1975 · idF BGBl. Nr. 114/1975 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

  1. Absatz eins,Ist ein Verfahren vor einem Gericht eines der beiden Staaten anhängig und wird die Entscheidung über den Gegenstand dieses Verfahrens im andern Staat voraussichtlich anzuerkennen sein, so hat ein später befaßtes Gericht dieses andern Staates die Durchführung eines Verfahrens über denselben Anspruch und zwischen denselben Parteien abzulehnen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatzes 1 stehen der Erlassung von einstweiligen Verfügungen im andern Staat nicht entgegen.