Absatz eins,Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen anderer zwei- oder mehrseitiger Verträge, die zwischen beiden Staaten gelten oder gelten werden.
BGBl. Nr. 114/1975
114. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
- Absatz 2,Bestimmungen des inneren Rechtes eines der beiden Staaten, nach denen die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen des andern Staates im weiteren Ausmaß als in diesem Abkommen vorgesehen ist, bleiben unberührt.