BGBl. Nr. 114/1975
114. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel 12
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Parteien anzuwenden.