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BGBl. Nr. 114/1975

kundgemacht 27.02.1975 RIS↗
114. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden
Kundmachung BGBl. Nr. 114/1975× zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Liechtenstein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 28.03.1975 · idF BGBl. Nr. 114/1975 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die von den Gerichten des einen der beiden Staaten gefällten Entscheidungen, die die in Artikel 1 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, können im andern Staat vollstreckt werden, wenn sie im Staat, in dem sie gefällt wurden, vollstreckbar sind.
  2. Absatz 2,Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Zwangsvollstreckung bestimmen sich nach dem Recht des Staates, in dem die Vollstreckung beantragt wird.