eine mit der amtlichen Unterschrift und dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen Ausfertigung der Entscheidung;
BGBl. Nr. 114/1975
114. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
Die Partei, die die Anerkennung einer Entscheidung verlangt oder deren Vollstreckung beantragt, hat beizubringen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2eine gerichtliche Bestätigung über die Rechtskraft und gegebenenfalls über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung;
- Ziffer 3im Fall eines Versäumungsurteils eine Abschrift der den Prozeß einleitenden Verfügung oder Ladung und eine gerichtliche Bestätigung über die Art und Zeit ihrer Zustellung an die nicht erschienene Partei; dies gilt sinngemäß auch für die Zustellung von Zahlungsaufträgen und Zahlungsbefehlen;
- Ziffer 4wenn die Entscheidung den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt nicht so weit erkennen läßt, daß die Prüfung im Sinne des Artikels 1 möglich ist, eine als richtig bescheinigte Abschrift der Klage oder andere geeignete Urkunden.