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BGBl. Nr. 114/1975

kundgemacht 27.02.1975 RIS↗
114. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden
Kundmachung BGBl. Nr. 114/1975× zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Liechtenstein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 28.03.1975 · idF BGBl. Nr. 114/1975 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Die Partei, die die Anerkennung einer Entscheidung verlangt oder deren Vollstreckung beantragt, hat beizubringen:

  1. Ziffer eins
    eine mit der amtlichen Unterschrift und dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen Ausfertigung der Entscheidung;
  2. Ziffer 2
    eine gerichtliche Bestätigung über die Rechtskraft und gegebenenfalls über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung;
  3. Ziffer 3
    im Fall eines Versäumungsurteils eine Abschrift der den Prozeß einleitenden Verfügung oder Ladung und eine gerichtliche Bestätigung über die Art und Zeit ihrer Zustellung an die nicht erschienene Partei; dies gilt sinngemäß auch für die Zustellung von Zahlungsaufträgen und Zahlungsbefehlen;
  4. Ziffer 4
    wenn die Entscheidung den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt nicht so weit erkennen läßt, daß die Prüfung im Sinne des Artikels 1 möglich ist, eine als richtig bescheinigte Abschrift der Klage oder andere geeignete Urkunden.