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BGBl. Nr. 153/1975

kundgemacht 18.03.1975 RIS↗
153. Abkommen zwischen der Republik Österreich, der Republik Rwanda und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend den Geologischen Dienst Rwandas samt Anhängen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK RWANDA UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT BETREFFEND DEN GEOLOGISCHEN DIENST RWANDAS
Kundmachung BGBl. Nr. 153/1975× zu Entwicklungshilfe - Geologischer Dienst×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungshilfe - Geologischer Dienst neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 04.02.1972 · idF BGBl. Nr. 153/1975 Anl. 1↗RIS↗

ANHANG römisch eins
zum Abkommen betreffend den Geologischen Dienst von Rwanda

Allgemeines Richtlinienprogramm des Geologischen Dienstes

  • Strichaufzählung
    Erstellung der grundlegenden geologischen Karte des Landes im Maßstab 1 : 100.000, entweder allein oder in Zusammenarbeit mit einer ausländischen Institution;
  • Strichaufzählung
    Durchführung von Studien auf dem Gebiet der angewandten Geologie;
  • Strichaufzählung
    Erforschung und Studium der unterirdischen Wasservorkommen vor allem für den agrarischen Bedarf;
  • Strichaufzählung
    Programmierung und Durchführung von Schürfungen und Bergbauforschungen außerhalb des Bereiches der Bergbaugesellschaften;
  • Strichaufzählung
    Durchführung von Laboratoriumsarbeiten (Analysen und sonstige) betreffend die Wissenschaft über die Erde, sowohl auf Rechnung des privaten Sektors wie auch für die Techniker des Dienstes und andere Regierungsdienststellen;
  • Strichaufzählung
    Veröffentlichung wissenschaftlicher Texte, unter anderem des Mitteilungsblattes des Geologischen Dienstes von Rwanda;
  • Strichaufzählung
    Betreuung der wissenschaftlichen Bibliothek und der geologischen und topographischen Kartothek des Dienstes und deren Vervollständigung;
  • Strichaufzählung
    Pflege des Austausches geologischer Informationen mit den interessierten wissenschaftlichen Organisationen und Kreisen;
  • Strichaufzählung
    praktische Ausbildung für rwandische Geologen;
  • Strichaufzählung
    Ausbildung der mittleren Fachkräfte des Dienstes, wie Sekretäre, Bibliothekare, Zeichner, Laboranten, Präparatoren usw.;
  • Strichaufzählung
    Erteilung von Auskünften und Erbringung von Leistungen auf geologischem und bergbaulichem Gebiet, die vom Ministerium, dem er untersteht, verlangt werden;
  • Strichaufzählung
    Unterstützung bei der Koordinierung aller internationaler Aktionen, technischer Hilfeleistungen des Auslandes und privater Gesellschaften;
  • Strichaufzählung
    Ausarbeitung jährlicher Ausgabenvoranschläge.