BGBl. Nr. 155/1975
155. Abkommen zwischen der Republik Österreich, der Sozialistischen Republik Rumänien und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die Beteiligung der Republik Österreich an den Investitionsmitteln für die Schiffahrtseinrichtungen am Eisernen Tor
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich, der Sozialistischen Republik Rumänien und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die Beteiligung der Republik Österreich an den Investitionsmitteln für die Schiffahrtseinrichtungen am Eisernen Tor
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen zwischen Österreich, Rumänien und Jugoslawien betreffend die Schiffahrtseinrichtungen am Eisernen Tor
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel 5
Alle mit dem Betrieb der Schiffahrtseinrichtungen am Stromabschnitt des Eisernen Tores und mit ihrer Erhaltung in technisch funktionsfähigem Zustand verbundenen Kosten werden von der Sozialistischen Republik Rumänien und von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien getragen.