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BGBl. Nr. 217/1975

kundgemacht 17.04.1975 RIS↗
217. Zusatzabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg zum Haager Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
ZUSATZABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
Kundmachung BGBl. Nr. 217/1975× zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 17.05.1975 · idF BGBl. Nr. 217/1975 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Die Staatsangehörigen des einen der beiden Staaten genießen auf dem Gebiet des anderen Staates hinsichtlich ihrer Person und ihres Vermögens denselben Rechtsschutz, der den Staatsangehörigen dieses Staates eingeräumt ist.