Absatz eins,Die gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen, die für eine Person auf dem Gebiet des anderen Staates bestimmt sind, werden im unmittelbaren Verkehr nach Maßgabe des folgenden Absatzes übersandt.
BGBl. Nr. 217/1975
217. Zusatzabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg zum Haager Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
ZUSATZABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2
- Absatz 2,a) Geht das Ersuchen von einem luxemburgischen Gericht oder Gerichtsvollzieher oder einer luxemburgischen Staatsanwaltschaft aus und ist das zuzustellende Schriftstück in deutscher Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen, so ist das Ersuchen unmittelbar an das österreichische Bezirksgericht zu richten, in dessen Sprengel sich der Empfänger aufhält. Ist das Schriftstück in französischer Sprache abgefaßt und eine Übersetzung in die deutsche Sprache nicht angeschlossen, so ist das Ersuchen an dieses Bezirksgericht im Weg des Bundesministeriums für Justiz zu richten.
Litera b Ersuchen österreichischer Gerichte um Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke sind unmittelbar an die Generalstaatsanwaltschaft Luxemburg zu richten.
- Absatz 3,Die zuzustellenden Schriftstücke sind in einer einzigen Ausfertigung zu übersenden.
- Absatz 4,Die Ersuchen um Zustellung dieser Schriftstücke und allfällige zusätzliche Mitteilungen betreffend die Zustellung können entweder in deutscher oder in französischer Sprache abgefaßt werden.
- Absatz 5,Das Empfangsbekenntnis oder die Bestätigung über die Zustellung ist unmittelbar an die Stelle zu senden, von der das Ersuchen ausgegangen ist.