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BGBl. Nr. 217/1975

kundgemacht 17.04.1975 RIS↗
217. Zusatzabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg zum Haager Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
ZUSATZABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
Kundmachung BGBl. Nr. 217/1975× zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 17.05.1975 · idF BGBl. Nr. 217/1975 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

  1. Absatz eins,Jeder der beiden Staaten räumt den juristischen Personen, die er als dem anderen Staat angehörig ansieht, die Vorteile des Artikels 17 des Haager Übereinkommens ein.
  2. Absatz 2,Absatz 1 gilt auch für Gesellschaften und Vereinigungen, die nach dem Recht des Staates, dem sie angehören, fähig sind, selbständig vor Gerichten aufzutreten, ohne Rechtspersönlichkeit zu besitzen.