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BGBl. Nr. 222/1975

kundgemacht 24.04.1975 RIS↗
222. Protokoll zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen
Protokoll zum Vertrag vom 15. Juni 1957 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen
Kundmachung BGBl. Nr. 222/1975× zu Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 06.05.1975 · idF BGBl. Nr. 222/1975 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Streitigkeiten, die sich aus der Ablehnung von Begehren auf Übertragung von Vermögen ergeben und die dem Schlichtungsausschuß nach Maßgabe dieses Protokolls nicht mehr zu unterbreiten sind, können von demjenigen, der das Begehren gestellt hat, nur noch innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Empfang einer ablehnenden Erklärung des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen bei einem Gericht oder einer sonst zuständigen Behörde anhängig gemacht werden.