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BGBl. Nr. 263/1975

kundgemacht 15.05.1975 RIS↗
263. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über den Personenverkehr
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG ÜBER DEN PERSONENVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 263/1975× zu Abkommen über den Personenverkehr (Luxemburg)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Personenverkehr (Luxemburg) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 11.03.1975 · idF BGBl. Nr. 263/1975 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Die Vertragsstaaten werden jede Person, die auf Grund dieses Abkommens in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates eingereist ist, jederzeit zurücknehmen, auch wenn die Staatszugehörigkeit dieser Person bestritten sein sollte.