Absatz eins,Dieses Abkommen tritt mit dem Außerkrafttreten des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg, betreffend die Aufhebung des Paßzwanges zwischen Österreich und Luxemburg vom 13. November 1957, in der Fassung der Zusatzabkommen vom 20. Juni 1959 und vom 8. Juli 1960 *), in Kraft. Es ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.
BGBl. Nr. 263/1975
263. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über den Personenverkehr
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG ÜBER DEN PERSONENVERKEHR
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7
- Absatz 2,Dieses Abkommen ist jederzeit schriftlich auf dem diplomatischen Wege kündbar. Es tritt drei Monate nach Kündigung außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Luxemburg, am 30. August 1974 in zweifacher Urschrift, in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder dieser Texte gleichermaßen authentisch ist.
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*) Siehe Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1975,